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Pressespiegel
2017
Dokumentindex
Nr | Dokument | Datum | Quelle |
---|---|---|---|
024 | Horstkotte | 2017-10-24 | Rundblick |
023 | Horstkotte | 2017-10-09 | Legal Tribune Online |
022 | Schreiben Wirth | 2017-09 | |
021 | Horstkotte | 2017-09-19 | General-Anzeiger (Bonn) |
020 | Horstkotte | 2017-09-05 | General-Anzeiger (Bonn) |
019 | Zenthöfer | 2017-06-28 | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
018 | Horstkotte | 2017-06-27 | General-Anzeiger (Bonn) |
017 | Riße | 2017-06-27 | Kölner Stadt-Anzeiger |
016 | ÄrzteZeitung | 2017-06-23 | ÄrzteZeitung |
015 | Rundblick | 2017-06-22 | Rundblick |
014 | beck-aktuell | 2017-06-22 | beck-aktuell |
013 | JuraForum | 2017-06-22 | JuraForum |
012 | dpa | 2017-06-22 | News4teachers |
011 | Horstkotte | 2017-06-22 | Legal Tribune Online |
010 | Zimmermann Horstkotte | 2017-06-22 | Tagesspiegel |
009 | Hilgers | 2017-06-22 | WDR |
008 | RP ONLINE | 2017-06-21 | |
007 | RAUE LLP | 2017-06-21 | PM |
006 | Universität Bonn | 2017-06-21 | PM |
005 | Bundesverwaltungsgericht | 2017-06-21 | Urteil |
004 | Bundesverwaltungsgericht | 2017-06-21 | PM |
003 | dpa | 2017-06-21 | |
002 | Bundesverwaltungsgericht | 2017-03 | Terminankündigung |
001 | Bundesverwaltungsgericht | 2017-03 | Terminankündigung |
Oktober
Hermann Horstkotte: Der Plagiatsfall Mathiopoulos – auch ohne Doktorhut eine Honorarprofessorin, Rundblick. Politikjournal für Niedersachsen, Ausgabe 188/2017, 24.10.2017
"Die Technische Universität Braunschweig gab kurz vor Weihnachten 2011 bekannt: Wenn die Uni Bonn der Politikberaterin Margarita Mathiopoulos den Doktortitel entzieht, dann kann sie bei uns nicht länger ehrenamtlich 'Honorarprofessorin' bleiben. Seit Anfang August diesen Jahres ist der Doktorhut rechtskräftig weg. Aber seither grübeln die Verantwortlichen der TU, ob der damalige 'Vorratsbeschluss' wirklich das Richtige war.
[...] Die Braunschweiger Kollegen wollen sich und ihr immerhin noch Zeit bis nächstes Jahr geben, meint eine Uni-Sprecherin auf Nachfrage. Demgegenüber stellen Mathiopoulos´ Anwälte klar fest: 'Nach unserer Kenntnis wartet auch die Technische Universität Braunschweig eine Entscheidung aus Karlsruhe ab.'"
Hermann Horstkotte: Von der Wiederentdeckung der Politik (Rez. von Gerrit Hellmuth Stumpf: Ungeschriebener Parlamentsvorbehalt und akademische Selbstverwaltung, Tübingen 2017), Legal Tribune Online, 09.10.2017
"Schon vor gut hundert Jahren bemerkte der Rechtsprofessor Paul Laband: 'Die Verleihung eines Titels hebt den dadurch Ausgezeichneten bei weitem nicht in dem Grade, wie ihn die Entziehung herabsetzt.' Das scheint bis heute so zu sein, wie der Karrieresturz von Promis zeigt. Wegen des blamablen Schadens hat auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst klargestellt, dass Promotionsordnungen ihre Entzugsregeln 'mit dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzgebers', dessen tatbestandlichen Vorgaben, 'angemessen zum Ausgleich' bringen müssen. (Urt. v. 21.06.2017, Az. 6 C 3.16)."
September
Gerhard Wirth: Schreiben an Margarita Mathiopoulos, September 2017 (PDF)
- via Dropbox-Link (am 28.11.2019) zusätzlich zu einem Aufsatz von Gregor Gysi zusammen mit weiteren Dokumenten veröffentlicht
"Liebe verehrte Frau Mathiopoulos,
[...]
In aller Sorgfalt und langem Nachdenken habe ich denn versucht, noch einmal über das nachzudenken, was uns seit 1991 beschäftigt und noch zu keinem Ergebnis kam." (S. 1)
"Sie mögen sich entsinnen: Ich war zwar 1991 Mitglied der Fakultät, die den Antrag auf Aberkennung Ihres Doktortitels zurück wies, wobei ich die geringfügigen Ausstellungen von seiten der hochangesehenen Mitglieder der Kommission als überflüssig und bei aller Anerkennung der Autorität das Urteil relativierend fand. [...]" (S. 2)
"Ich kann [..] nur meinen Ratschlag wiederholen: Ihr allgemeines Ansehen in der Wissenschaft steht über allen Zweifeln. Ihre bisherigen Leistungen in der Forschung und ihr [sic] universitärer Erfolg sind derart, daß die Aberkennung Ihres Doktortitels nirgendwo ins Gewicht fällt und - exempla docent - schnell vergessen sein wird. Ihre Aufgaben und Ihre Rolle in Potsdam denke ich, wird Ihnen bleiben, und daß Ihnen Unrecht getan wurde, vielleicht auch von wem besonders, das weiß jeder, nicht nur die Fachgenossen. [...]" (S. 3)
- "1) Den Antrag der Fakultät 1991, Ihren Doktortitel abzuerkennen, habe ich seinerzeit versucht, adäquat zu prüfen. Er beruhte, soweit ich sah, auf dem Versuch eines Nachweises von Ignorierung formalen Äußerlichkeiten einschlägiger Zitate oder benutzter Quellen, wobei scheinbar Verschweigen als Versuch eines Betruges hingestellt wurde. Selbst keineswegs Fachkollege von Frau Mathiopoulos indes hatte ich festzustellen, daß nirgends in der Dissertation, dies in der deutschen wie der englischen Fassung, der Vorwurf zutraf oder die Arbeitsweise der Verfasserin eine inkriminierte Absicht erkennen ließ. Die als Hauptgrund hervorgehobenen Zitate fand ich an anderer Stelle, und so belegt, daß sie ohne weiteres in ihrer Funktion als Interpretationshilfen zu erkennen waren. sodaß zum erneuten zitieren [sic] kei Grund mehr bestand." (S. 4)
- "[Forts. Pkt. 1):] Nachweis von Fehlerhaftigkeit oder bewußter Täuschung mithilfe von Argumenten und Vorwürfen auf Proseminarniveau in einer Arbeit, deren Niveau von der gesamten Fachwelt höchstes Lob fand, scheint dann ein geradezu verzweifelter Versuch, die Autorin zu schädigen, und dies um jeden Preis." (S. 5)
- "4) Als wichtig erscheint mir noch eine andere Beobachtung. Der Verfassser des ersten Antrags auf Aberkennung des Doktorgrades für Frau Mathiopoulos war ein auch der Fakultät namentlich bekannter Fachkollege. Unmittelbar nach der Sitzung und ihrer Billigung des die Aberkennung ablehnenden Fachgutachtens ging von diesem ein Angebot ein, gegen Frau Mathiopoulos noch weiteres Material zu liefern. Es wird nach der Verlesung durch den Dekan einstimmig abgelehnt. [...]" (S. 6)
- "6) Daß Frau Dr. Mathiopoulos trotz der freilich völlig inadäquaten Aberkennung gerade durch ihre Dissertation in der deutschen wie internationalen Forschung Zustimmung und hohe Anerkennung fand, ist allgemein bekannt und leicht nachzuweisen. Schwer nachzuweisen aber bekannt ist der Schaden, den ihre Fakultät durch die bestürzende Aberkennung ihres Doktorats und die Verunglimpfung" (S. 8)
- "[Forts. von S. 8:] "einer führenden, international als hochgradig bekannten Fachkommission sich zugefügt hat, von dem anhaltenden Spott in der Öffentlichkeit ganz zu schweigen. Ich selbst erinnere mich noch an den Schock. den ältere, inzwischen verstorbene Kollegen aus der ganzen Welt, mit den Bonner Verhältnissen vertraut und hier oft zu Gast, gerade dadurch erlitten.
Frau Dr. Mathiopoulos hat seit 1990 als Forscherin wie akademische Lehrerin durch eine große Zahl von Arbeiten und durch ihren Unterricht sich international höchstes Ansehen erworben und gehört heute zu den höchst angesehenen Vertreterinnen ihres Faches. Nicht hinweg zu diskutieren ist daher nicht zuletzt der allgemein verbreitete Eindruck, sie sei das Opfer einer von vornherein gezielten und auf Dauer hin geplanten Vernichtungskampagne geworden, die sich auf die Wissenschaftlerin, [sic] wie auf den Menschen bezog, und eines Hasses, dem alle Mittel recht waren, auch die, denen jede Sittlichkeit fehlt." (S. 9)
(Anmerkungen:
- Das Dokument umfasst 9 Seiten, rechts: handschriftlicher Brief Wirths, links: maschinenschriftliche Transkription.
- Alle Seiten enthalten handschriftliche Vermerke: Unterstreichungen, Korrekturen und weitere Erläuterungen. Dabei auf S. [1]
- Datierung: "Sept. 2017"
- Vermerk: "Eigentlicher Brief, der dem Bundesverfassungsgericht als Anlage miteingereicht wurde"
- Vermerk: "von Prof. Dr. Gerhard Wirth, emerit., 'Alte Geschichte' / Univ. Bonn*
_______
* Er war der Lehrer von M. Mathiopoulos in 'Alter Geschichte', wo sie im Nebenfach promovierte, und er war Mitglied in den Fakultätssitzungen, wo es um die 'Plagiats'-Vorwürfe ging (1990/'91)".
- Die dokumentierten Zitate folgen der transkribierten Fassung.
- Wirth hatte bereits am 30.01.2012 einen Brief an Mathiopoulos geschickt, der ebenfalls am 28.11.2019 via Dropbox-Link publiziert wurde, siehe #Schreiben_Wirth_2012.
- Auf S. [11] der deutschen Buchfassung (1987) ihrer Dissertation findet sich unter den Danksagungen an zweiter Stelle (nach der für Karl Dietrich Bracher) der Satz: "Danken möchte ich ferner Professor Gerhard Wirth, der immer Zeit hatte, mit mir über meine Arbeit zu sprechen." )
Hermann Horstkotte: Professorin ohne Bonner Doktorhut. Margarita Mathiopoulos lehrt weiter in Potsdam, General-Anzeiger (Bonn), 19.09.2017
"Die Uni Potsdam begründet das freiwillige Entgegenkommen damit, dass Mathiopoulos gegen den Entzug des Doktorgrades noch Verfassungsbeschwerde und nötigenfalls einen Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angekündigt habe. Daher wartet die Hochschule mit einer möglichen Aberkennung der Honorarprofessur lieber, 'bis endgültig keinerlei juristische Verfahren mehr anhängig sind'. Das kann lange dauern, bemerkt ein erfahrener Bonner Rechtsprofessor, womöglich bis zur ehrenvollen 'Verabschiedung' von Mathiopoulos in den verdienten Ruhestand, in weniger als vier Jahren.
Bei einer vorzeitigen Entlassung könnte die Honorarprofessorin allerdings dagegen vor Gericht ziehen. Und wenn sie auch diesmal juristisch den Kürzeren zöge, würde die Uni Potsdam aus dem offenen Rechtsstreit womöglich doch als die Blamierte hervorgehen."
(Anmerkung: Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hatte am 09.05.2012 beschlossen, „für den Fall, dass die Bonner Entscheidung rechtskräftig wird – Frau Mathiopoulos aus der Honorarprofessur zu verabschieden und dem Präsidenten der Universität Potsdam zu empfehlen, ihr den Titel der Honorarprofessorin zu entziehen.“, siehe Universität Potsdam 2012-05-09.)
Hermann Horstkotte: Von falschem Ehrgeiz getrieben. Ein Buch über den akademischen Schwindel (Rezension), General-Anzeiger (Bonn), 05.09.2017
"Löwer stellt klar, dass jeder Doktorand die Eigenständigkeit seiner Arbeit ja schriftlich versichern muss. 'Die Falschheit dieser Versicherung ändert sich nicht, wenn sie der Betreuer oder Gutachter kennt.' Von diesem klaren Standpunkt aus erscheint jetzt auch eine Entscheidung der Bonner Philosophischen Fakultät von 1990/91 in einem ganz anderen Licht. [...] Die Kölner Philosophieprofessorin Elisabeth Ströker war damals wegen ihrer Doktorarbeit von 1955 auf einmal unter Plagiatsverdacht geraten. Den suchte eine Untersuchungskommission zu klären – mit Löwer als juristischem Ratgeber. Der Doktorhut wurde nicht zurückgenommen. [...] Auf aktuelle Nachfrage dieser Zeitung erläutert Löwer die damalige Ströker-Entscheidung damit, dass man 'einen etwas dubiosen Ausweg aus einer etwas vertrackten Lage' gesucht habe."
(Anmerkungen:
1. Zum Fall Ströker 1990/91 siehe auch die Dokumente
- Bericht Ströker-Kommission 1991
- Simon 1997
- Finetti/Himmelrath 1999
- Horstkotte 2011
- Horstkotte 2012 (ergänzender Kommentar vom 10.05.2012, 16:28 Uhr)
- Erbloggtes 2014.
Diese zum Teil nur auf den Fall Ströker bezogenen Dokumente wurden aufgenommen aufgrund der zeitlich parallelen Untersuchung beider Fälle durch Kommissionen – 1 bzw. 13 Monate, nachdem die Plagiatsvorwürfe öffentlich geworden waren.
2. "erläutert Löwer" - Lt. Hermann Horstkotte: Zum Scheitern verurteilt. Margarita Mathiopoulos und andere akademische Störfälle. Ein Bericht über Fehlverhalten, München 2019, S. 57, Fn. 195, beantwortete Löwer die Nachfrage per Mail am 30.06.2017.)
Juni
Jochen Zenthöfer: Urteil nach dreißig Jahren. Plagiatsaffäre: Mathiopoulos verliert Doktortitel, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.06.2017, Nr. 147, S. N 4
"Bereits 1989 waren erste Plagiatsvorwürfe laut geworden, die jedoch erst von 2011 an systematisch von Vroniplag Wiki zusammengetragen wurden. [...] 'Das jetzige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Position der Universitäten', sagt VroniPlag-Mitarbeiterin Debora Weber-Wulff von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. 'Wissenschaftliches Fehlverhalten verjährt nicht. Wissenschaft baut auf Vertrauen. Wer dieses missbraucht, muss mit Sanktionen rechnen, auch nach zwanzig oder dreißig Jahren.'"
Hermann Hostkotte: Uni durfte Doktortitel aberkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nach langem Rechtsstreit jetzt bestätigt, General-Anzeiger (Bonn), 27.06.2017, S. 13
"Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Weil die Historikerin Margarita Mathiopoulos die Prüfer ihrer Bonner Dissertation vor dreißig Jahren mit Plagiaten getäuscht habe, konnte ihr die Philosophische Fakultät im Jahre 2012 den Doktortitel zu Recht entziehen. [...] In beiden Fällen zeigt sich: Wer die akademischen Spielregeln absichtlich bricht, muss damit rechnen, unehrenhaft aus diesem Kreis verstoßen zu werden.
[...] [Es] erscheint der Fall Mathiopoulos eher als schillernde Geschichte zwischen akademischer Milde und Strenge.
[...] Nach dem Verlust des Bonner Doktortitels wollen die beiden Unis [Braunschweig und Potsdam] Mathiopoulos - und sich selber - freilich nicht länger mit der Honorarprofessur schmücken. Ob es zur hässlichen Scheidung vor Gericht kommt, bleibt abzuwarten."
Dirk Riße: FDP-Politikerin Mathiopoulos verliert Doktortitel, Kölner Stadt-Anzeiger, 27.06.2017, S. 19
"Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die 2012 von der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn beschlossene Aberkennung des Doktorgrades der FDP-Politikerin Margarita Mathiopoulos rechtens ist. [...] Uni-Rektor Michael Hoch begrüßte die Entscheidung der Richter. 'Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung die Position der Universitäten gestärkt. Von dem Urteil geht eine wichtige Signalwirkung aus.'
[...] Der Fall war von Autoren der Internetplattform Vroni-Plag erneut ins Rollen gebracht worden."
mwo: Uni entscheidet allein über Entzug des Doktortitels, ÄrzteZeitung, 23.06.2017
"Zeit heilt manchmal Wunden – nicht aber Verstöße gegen wissenschaftliches Arbeiten. Eine fast zur Hälfte geklaute Doktorarbeit rechtfertigt den Entzug des Titels auch noch nach 29 Jahren, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer prominenten Wissenschaftlerin und Politikberaterin."
Mathiopoulos muss Niederlage einstecken, Rundblick. Politikjournal für Niedersachsen, Ausgabe 117/2017, 22.06.2017
"Margarita Mathiopoulos, ehemalige Sprecherin der Nord/LB, Publizistin und Unternehmensberaterin, hat erneut eine herbe juristische Niederlage einstecken müssen. In dem seit Jahren gärenden Streit um die Frage, ob die Philosophische Fakultät der Uni Bonn ihr 2012 zu Recht den Doktortitel entzogen hat, entschied vorgestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – und wies die Revision von Mathiopoulos zurück. Damit riskiert die 60-Jährige jetzt, dass ihr auch die Honorarprofessuren der Uni Potsdam und der Uni Braunschweig aberkannt wurden."
BVerwG bestätigt Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation, beck-aktuell, 22.06.2017
"Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017 im Fall der Politikberaterin und Publizistin Margarita Mathiopoulos hervor (Az.: 6 C 3.16)."
jur: Gerechtfertigter Entzug des Titels wegen halb geklauter Doktorarbeit, JuraForum, 22.06.2017
"Ist nahezu die Hälfte einer Doktorarbeit aus fremden Texten geklaut, so ist von einer vorsätzlichen Täuschung auszugehen. Der Doktortitel kann dann entzogen werden, wie am Mittwoch, 21. Juni 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall der Wissenschaftlerin und Politikberaterin Margarita Mathiopoulos entschied (Az.: 6 C 3.16). Danach steht eine frühere ergebnislose Prüfung dem Titel-Entzug nicht entgegen, und auch die Zeit heilt Verstöße nicht. Zudem durfte der Gesetzgeber die konkreten Regelungen den Universitäten übertragen."
dpa: Endlose Plagiatsaffäre? Mathiopoulos verliert in dritter Instanz und erwägt Verfassungsbeschwerde, News4teachers. Das Bildungsmagazin, 22.06.2017
"Seit nunmehr fünf Jahren prozessiert Ex-FDP-Beraterin Margarita Mathiopoulos gegen die Uni Bonn, die ihr 2012 den Doktortitel aberkannt hatte. Nun könnte es sein, dass sie den Titel endgültig abgeben muss. In Dritter Instanz entschied nun auch das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten der Hochschule. Doch Mathiopoulos will noch nicht aufgeben."
Hermann Horstkotte: Kein Doktortitel für Mathiopoulos. BVerwG zu langjähriger Plagiatsaffäre, Legal Tribune Online, 22.06.2017
"Die promovierte Historikerin Margarita Mathiopoulos war 1987 ein Musterbeispiel und Vorbild für soziale Integration überhaupt und den wissenschaftlichen Nachwuchs im Besonderen: Migrantin aus Griechenland, geflohen vor dem dortigen Obristenregime, über ihren Vater gut bekannt mit dem SPD-Vorsitzenden Willy Brandt, als Post-Doc Uni-Stipendiatin in New York, später Bankerin und Politikberaterin, seit Mitte der Neunziger auch nebenberufliche Hochschullehrerin mit Professorentitel.
Dennoch wurde die Karrierefrau von ihrer Vergangenheit eingeholt. Kaum war die Dissertation veröffentlicht, tauchten in der Fachliteratur Plagiatsvorwürfe auf. Die wurden in der herrschenden Meinung zunächst als neidische Schmähkritik abgetan. [...]
Die Lage änderte sich, als das vielbeachtete Internetforum Vroniplag Wiki 2011 die Doktorarbeit erneut durchleuchtete. Daraufhin entschloss sich eine Fakultätskommission, sensibilisiert auch durch den Fall Guttenberg, doch zur Rücknahme des Doktorhutes.
[...] Jetzt erwägen die Anwälte, ob eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung aussichtsreich erscheint. Im günstigsten Falle könnte Mathiopoulos ihre akademischen Titel bis zur endgültigen Klärung weiter tragen."
Dazu ergänzender Forumsbeitrag:
- Ders., 29.09.2017, 09:23 Uhr
"Der 1990/91er Dekan der Bonner PhilFak, der Slawist Prof. Dr. Keipert, ergänzt gegenüber mir jetzt schriftlich: '(...) in Sachen M. Mathiopoulos hat Herr Prof. Löwer als juristischer Berater auch in diesem Fall die Fakultät ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß sie bei Aberkennung des Titels das Risiko nachfolgender Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang (...) zu bedenken habe, während sie bei Nichtaberkennung vielleicht eine Beeinträchtigung ihres guten Rufs befürchten müsse.' Solche Folgenabwägung (nach Opportunität) sei in die damalige Entscheidung eingegangen.
Tatsächlich litt in der Folge aber nicht nur der 'gute Ruf', es kam schließlich auch zu Gerichtsverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind: Gegen die Aberkennung des Doktortitels hat Mathiopoulos jetzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt."
(Anmerkung: "[...] jetzt schriftlich" - Lt. Hermann Horstkotte: Zum Scheitern verurteilt. Margarita Mathiopoulos und andere akademische Störfälle. Ein Bericht über Fehlverhalten, München 2019, S. 57, Fn. 196, schickte Keipert diese Mail am 27.09.2017.)
Birgit Zimmermann / Hermann Horstkotte (mit dpa): Mathiopoulos scheitert erneut im Rechtsstreit um Doktortitel, Tagesspiegel, 22.06.2017
"Mathiopoulos erwäge, sich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Urteil zu wehren, erklärte ihr Anwalt in einer Mitteilung.
[...] Wenn das Urteil mit der schriftlichen Zustellung in den nächsten Wochen rechtskräftig wird, ist die Philosophische Fakultät der Uni Potsdam am Zuge. Sie hat 2012 beschlossen, die Mathiopoulos zehn Jahre früher verliehene Honorarprofessur für 'US-Politik und internationale Sicherheitspolitik' und den damit verbundenen Professorentitel abzuerkennen, falls der Bonner Doktortitel entfällt."
Jochen Hilgers: Letzte Instanz: Mathiopoulos bleibt ohne Doktorwürde, WDR, 22.06.2017
"Der Rektor der Universität Bonn, Michael Hoch, reagierte zufrieden auf die Entscheidung aus Leipzig. [...] Die Universität Bonn hatte damals [2012] ausgeführt, dass deutlich mehr als 40 Prozent der Doktorarbeit von Mathiopoulos aus nicht gekennzeichneten Plagiaten bestehe. Damit habe die heute 61- Jährige auf schwerwiegende Weise dem Ansehen der Universität geschadet. [...]
Mathiopoulos argumentierte [..] vor Gericht, dass ein vor vielen Jahren geregelter Fall nicht noch einmal aufgerollt werden könne. Das sah dann aber zuletzt das Bundesverwaltungsgericht anders."
Weitere Medienberichte kürzeren Umfangs sowie meist gleichen Inhalts auf Basis einer dpa-Agenturmeldung:
- Prozesse: Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, FOCUS Online, 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, General-Anzeiger (Bonn), 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, Kölner Stadt-Anzeiger, 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, Recklinghäuser Zeitung, 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, Stimberg Zeitung, 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, WELT ONLINE, 21.06.2017
- Mathiopoulus verliert Rechtsstreit um Doktortitel, Westfälische Nachrichten, 21.06.2017
- Verlierer, PNP.de (Passauer Neue Presse), 22.06.2017
lsa/lnw: Plagiat - Mathiopoulos verliert Streit um Entzug des Doktortitels, RP ONLINE, 21.06.2017
"Wegen Plagiaten in ihrer Dissertation verlor die Politikberaterin Margarita Mathiopoulos ihren Doktortitel. Sie klagte dagegen - und scheitert jetzt auch in dritter Instanz. [...] Die erste Entscheidung der Hochschule aus den 1990er Jahren sei nicht rechtsverbindlich gewesen, erklärte der Vorsitzende Richter. 'Und daraus folgt für die Zukunft erstmal gar nichts.' Dass bis zur zweiten Prüfung zwei Jahrzehnte vergingen, stelle zwar einen erheblichen Nachteil für die Klägerin dar. Allerdings sei dies auch kein Bagatellfall, so dass der Entzug gerechtfertigt sei."
RAUE LLP (Wolfgang Kuhla/Jan Hegemann): Presseerklärung, 21.06.2017
- via Dropbox-Link (am 28.11.2019) zusätzlich zu einem Aufsatz von Gregor Gysi zusammen mit weiteren Dokumenten veröffentlicht
"Für unsere Mandantin, Professor Dr. Margarita Mathiopoulos, Vorsitzende der ASPIDE Technology und Honorar-Professorin an der Universität Potsdam, geben wir die nachfolgende Presseerklärung ab:
[...] Es ist ein einmaliger Vorgang: Die heutigen Gremien der Universität Bonn missachten die Fachkompetenz namhafter Wissenschaftler, darunter eines angesehenen Juristen, die 1991 Mitglieder der Kommission dieser Universität waren. Sie sind ganz offensichtlich daran interessiert, nach 29 Jahren den Ruf und die wissenschaftlichen Leistungen unserer Mandantin zu schmähen, indem sie einen allseits als rechtsverbindlich angesehenen Bescheid ihrer eigenen Universität und deren Gremien aufheben.
Unsere Mandantin sieht das nicht nur als eine schäbige Intrige an, sondern auch als eine wissenschaftliche Anmaßung der heutigen Gremien der Universität Bonn gegenüber ihren Kollegen von vor 29 Jahren, die mit nichts zu rechtfertigen ist.
Für den Fall der Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens vertraut die Mandantin auf eine faire Wahrung ihrer im Grundgesetz verankerten Rechte durch das Bundesverfassungsgericht."
Universität Bonn: Entziehung zweier Doktorgrade bestätigt. Bundesverwaltungsgericht erklärt Bonner Entscheidungen für rechtens (Pressemitteilung), 21.06.2017
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in Leipzig entschieden, dass die 2012 von der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn beschlossene Entziehung des Doktorgrades von Margarita Mathiopoulos rechtens ist. [...] Rektor Prof. Dr. Michael Hoch und der Dekan der Philosophischen Fakultät, Prof. Dr. Andreas Bartels, begrüßten die Entscheidung der Leipziger Richter. [...] [Das Bundesverwaltungsgericht] fällte nun eine abschließende Entscheidung zugunsten der Universität Bonn. [...]
Den Anstoß für die erneute Revision hatte die Internetplattform VroniPlag gegeben, die auf zahlreiche wörtliche Übernahmen ohne die wissenschaftlich gebotene Kennzeichnung fremden Gedankenguts hingewiesen hatte. Die neue Sachlage bildete den Anlass für die neuerliche Untersuchung durch die Fakultät. Margarita Mathiopoulos hatte im Rahmen des Verfahrens die Gelegenheit erhalten und genutzt, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Maßgeblich für die Entscheidung war, dass die Prüfer in der Dissertation [...] in mehreren Hundert Fällen aus anderen wissenschaftlichen Arbeiten entlehnte Passagen fanden, die nicht als wörtliche Übernahmen gekennzeichnet waren. Die entscheidenden Gremien sind überzeugt, dass es sich dabei nicht um bloße Versehen, sondern um vorsätzliche Täuschungen über die wissenschaftliche Urheberschaft handelt."
Bundesverwaltungsgericht (Leipzig): Urteil vom 21.06.2017, Az. 6 C 3.16 (am 24.08.2017 veröffentlicht)
"8. Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Ermessensausübung der Fakultät verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Fakultät hat nicht verkannt, dass die Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin schwerwiegende Nachteile mit sich bringt. Ihre beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten werden voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, ihr wissenschaftlicher Ruf und Ansehen werden beschädigt. Diese Folgewirkungen verpflichteten die Fakultät aber nicht, zum Schutz der Grundrechte der Klägerin von der Entziehung ihres Doktorgrades abzusehen. Vielmehr kam dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft Vorrang zu. Wie unter 7. dargelegt, folgt dies aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit. Die Dissertation der Klägerin war nicht geeignet, die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen, weil sie nicht als Eigenleistung gelten kann. Daher hatte die Klägerin die Anforderungen an eine erfolgreiche Promotion nicht erfüllt. Der ihr verliehene Doktorgrad bescheinigt einen Nachweis, den sie durch ihre Dissertation nicht erbracht hat. [...] Auch durfte die Fakultät nicht berücksichtigen, dass die Entziehung den Ruf namhafter Wissenschaftler, insbesondere des Doktorvaters der Klägerin, beeinträchtigt. Es dient nicht der Pflege der Wissenschaft, durchgreifende Mängel wissenschaftlicher Arbeiten 'unter dem Teppich zu halten', weil sie namhafte Wissenschaftler - aus welchen Gründen auch immer - nicht moniert haben.
Ist die Entziehung des Doktorgrades, wie unter 5. dargestellt, unbefristet möglich, war die Fakultät nicht gehalten, davon abzusehen, weil seit der Verleihung ein Zeitraum von rund 25 Jahren verstrichen war. Dem Zeitfaktor kann bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet. Auch hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Vertrauen eines Begünstigten, eine Rechtsposition behalten zu dürfen, selbst bei deren rechtsverbindlicher Verleihung nicht schutzwürdig ist, wenn er diese durch Täuschung erwirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW/VwVfG des Bundes). Angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes liegt auf der Hand, dass die Fakultät im Rahmen der Ermessensausübung weder die Herabsetzung der Promotionsnote noch die Aufforderung, die Dissertation nachzubessern, als mildere Mittel in Erwägung ziehen musste."
Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung, Nr. 26/2017, 21.06.2017
"Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. [...]
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1991 die Beklagte nicht hindert, den Doktorgrad zu entziehen. Die der Entziehung zugrunde liegenden Regelungen sind verfassungsgemäß. [...] Der gesetzliche Regelungsauftrag ist in der berufungsgerichtlichen Auslegung, wonach nur wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten zu einer Entziehung des Doktorgrades führen kann, inhaltlich hinreichend bestimmt. Eine detailliertere gesetzliche Regelung war nicht erforderlich, weil das Promotionswesen wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung ist. Auch musste die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht gesetzlich befristet werden, weil mit der Verleihung des Doktorgrades - anders als mit berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen - Erwartungen an das künftige wissenschaftsrelevante Verhalten verbunden sind.
Nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin 327 Verstöße gegen das wissenschaftliche Zitiergebot begangen, die 46 % ihrer Arbeit umfassen. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe daher bei ihrer Promotionsleistung getäuscht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. [...] Angesichts der Schwere der Verstöße fallen die mit der Entziehung verbundenen Nachteile der Klägerin und die seit der Promotion verstrichene Zeit nicht derart ins Gewicht, dass die Beklagte von einer Entziehung zwingend hätte absehen müssen."
dpa: Gericht verhandelt über entzogene Doktortitel , sueddeutsche.de, 21.06.2017 (02:46);
am selben Tag auch online publiziert bei:
"Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt heute über zwei Klagen gegen den Entzug von Doktortiteln durch die Universität Bonn. In einem Fall wehrt sich die Politikberaterin Margarita Mathiopoulos gegen diese Maßnahme. Die Hochschule wirft ihr Täuschung vor, weil ihre Dissertation von 1986 in erheblichem Umfang Texte aus fremder Feder enthalte. In den Vorinstanzen war Mathiopoulos mit der Klage gescheitert. [...] Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird noch im Laufe des Tages gerechnet. (Az.: BVerwG 6 C 3.16 und 6 C 4.16)"
März
Bundesverwaltungsgericht (Leipzig): Termine [vor 10.03.2017]
"BVerwG 6 C 3.16; (OVG Münster 19 A 254/13; VG Köln 6 K 2684/12) [...]
21.06.2017
10:00 Uhr
Prof. Dr. M. - RA Raue LLP, Berlin - ./. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn - RA Hümmerich legal - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB -, Bonn -
[...]
Hochschulrecht;
hier: Entziehung eines Doktorgrades"
Bundesverwaltungsgericht: Jahresbericht 2016, Leipzig 2017, S. 55 f. (Kap. "Rechtsprechungsvorschau 2017" / "Wichtige Verfahren im Jahr 2017")
"Entziehung des Doktorgrades
Das Bundesverwaltungsgericht wird in zwei Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob es mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar ist, dass der Landesgesetzgeber im Hochschulgesetz die Regelungen zur Entziehung eines Doktorgrades dem Satzungsrecht der Hochschule vorbehalten hat.
Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 6 C 3.16 hatte im Jahr 1986 den Grad eines Dr. phil. erworben. Auf den öffentlich erhobenen Vorwurf, in ihrer Dissertation Passagen anderer Autoren ohne Ausweisung als Zitate übernommen zu haben, beschloss der Erweiterte Fakultätsrat 1991 auf die Empfehlung einer zur Untersuchung der Vorwürfe eingesetzten Kommission, dass kein Anlass bestehe, wegen des Vorwurfs der Täuschung einzuschreiten. Eine erneute Überprüfung im Jahr 2011 führte zur Entziehung des Doktorgrades. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben."